Inspiriert durch meine Erfolge im Aktenvortrag, wo ich einen Mietvertrag auf AGBG-Verstöße zu prüfen hatte, habe ich heute mal die Klausel in meinem eigenen Mietvertrag abgeklopft, die mich am Meisten stört. Die Wartungsklausel. Laut Mietvertrag bin ich verpflichtet einmal im Jahr die Heizungsanlage auf meine Kosten durch einen Fachmann warten zu lassen. Dabei macht das im Wesentlichen schon der Schornsteinfeger, den ich über die Betriebskosten schon mitbezahle. Außerdem gibt es eine Klausel wonach der Mieter Kleinreparaturen bis zur Höhe von 85 € übernehmen muß. Letzteres ist so mit verhältnismäßiger Obergrenze grundsätzlich wirksam. Aber Warungsklausel plus Kleinreparaturklausel ist eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Mieters und die Wartungsklausel wegen des Verstoßes gegen § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat 2004 das AG Peine (Az: 18 C 78 /03) nach der BGH Grundsatzentscheidung von 1991 (Az.: VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750) entschieden. Yeah. Und ich wollte schon Mietminderungsansprüche wegen Baulärm opfern, um diese Klausel auf dem Verhandlungswege zu entschärfen. ;o)
Schön, wenn man das Richtige studiert hat und es auch zu benutzen weiß.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen