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Mittwoch, Mai 31, 2006

fiese Klausuren sind Mist ;o)

Heute habe ich also meine korrigierte Klausur zurückbekommen. 8 Punkte standen drunter. Es gab aber auch einmal 13, einmal 12, einmal 11, einmal 9 und insgesamt viermal 8 Punkte. Der Durchschnitt lag bei 6,66 Punkten. Es ist also noch ein weiter Weg bis zur 12. Die 14 Punkte, die ich Heute für eines meiner Urteile erhielt, können mich da nur etwas trösten.
Den Sachverhalt habe ich selber nicht. Er wurde nach dem Schreiben der Klausur eingezogen und nicht wieder ausgeteilt.
Was habe ich falsch gemacht?

Auf ein verspätetes Vorbringen kommt es nicht an, wenn man nicht unmittelbar darauf ein Versäumnisurteil erläßt. hmmmmmm. Trotzdem hätte ich gedacht, dass man den diesbezüglichen Tatsachenvortrag nicht verwenden darf, wenn man die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Nun ja.

Eine Abtretung während des Prozesses ist vor dem Klägerantrag darzustellen und nicht erst in der Prozessgeschichte.

Nicht verfolgte Beweisangebote müssen in Klammern gesetzt werden.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist immer anzugeben. Dies ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur Problematisches in der Zulässigkeit zu behandeln ist.

Die Aktivlegitimation ist in der Begründetheit zu prüfen und betrifft die Geltendmachung des Anspruches im eigenen Namen.
Die Prozessführungsbefugnis hingegen gehört in die Zulässigkeit. Sie betrifft die Ermächtigung einen Anspruch geltend zu machen. Die Rechtsprechung erlaubt das Geltendmachen eines fremden Anspruches nur bei einem eigenen wirtschaftlichen Interesse.
Grundsätzlich sollte man sowohl zur Aktivlegitimation als auch zur Begründetheit etwas schreiben, wenn die Aktivlegitimation bezweifelt wird.

Eine Abtretung des streitbefangenen Anspruches geht nach § 265 ZPO tatsächlich erst nach Rechtshängigkeit, also Zustellung der Klage an den Beklagten. Eine teleologische Reduktion von § 265 ZPO oder eine analoge Anwendung von § 167 ZPO mit dem Ziel eine Abtretung nach Klageeinreichung aber noch vor Klagezustellung zu erlauben ist leider unzulässig. Das musste ich schmerzlich erfahren. Der Grundsatz, dass gute Ideen belohnt werden scheint nicht mehr zu existieren. Entweder es geht oder es geht nicht.

Bei einer Klageänderung kommt es nur sekundär auf die Sachdienlichkeit an. § 267 ZPO macht es einem einfacher und ist spezieller als § 295 ZPO.

Bietet der Kläger zum Beweis die Vernehmung der eigenen Partei an und wird dieser Beweis nicht vom Gericht gezogen, so muß man doch etwas dazu schreiben. Leider. ;o)
Anwendbar sind die §§ 446, 447, 448 ZPO. Eine Vernehmung der eigenen Partei wird regelmäßig an der fehlenden Zustimmung des Gegners scheitern.
Dann bleibt das Beweisangebot unberücksichtigt und es geht normal nach Beweislast weiter.

Der Bereicherungseinwand bezüglich Aufwendungen, welche durch das Nichtverlangen der Nacherfüllung trotz Fristsetzungspflicht erspart werden greift nach einer Entscheidung des BGH nicht.

Bei Vorleistungsfällen und angestrebten Zug um Zug Verurteilungen ist besser § 322 II BGB zu beachten. In der Klausur war es aber ok die nicht mögliche Verurteilung zur Leistung Zug um Zug aus der fehlenden Abnahme nach § 641 BGB und der fehlenden Pflicht zu Abnahme gemäß § 640 BGB im Bezug auf die grundsätzliche Vorleistungspflicht beim Werkvertrag herzuleiten.

Wenn man auf die Beweisaufnahme abstellt, muß man auch eine, wenigstens kurze, Beweiswürdigung machen. Es ist zu prüfen: Was hat der Zeuge gesagt? Glaube ich ihm? Weshalb?


Was mich abschließend am meisten ärgert ist, dass ich mehr Punkte hätte schaffen können. Niemals sollte man den Zeitdruck einer Klausur und die daraus resultierende Anfälligkeit für Schusselfehler unterschätzen. *grummel*

Also: Üben, Üben, Üben und 12, 12, 12!!! ;o)

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