Heute Nacht um halb vier, ich war gerade mit einem sich leider mehr als erwartet in die Länge ziehenden Urteil fertig geworden, habe ich den ARD Ratgeber Recht gesehen.
Es ging unter anderem um die Kleinreparaturklausel in Mietverträgen. Gelernt habe ich, dass bei einem Reparaturbetrag, der über der vereinbarten Kleinreparaturengrenze (in der Regel nicht mehr als 80 € im Einzelfall und niemals mehr als 8 % der Grundmiete jährlich) liegt, der Vermieter für diese Reparatur in voller Höhe aufkommen muß. Der Mieter muß unter dieser Reparaturengrenze liegende Reparaturen auch nur dann bezahlen, wenn ein Teil der Mietwohnung reparaturbedürftig ist, auf den der Mieter freien und häufigen Zugriff hat. Darunter fallen Türklinken und Amaturen, nicht aber Schlösser oder Scharniere an Türen.
Im Falle einer fälligen Reparatur sollte der Mieter zunächst niemals selbst den Handwerker beauftragen, sondern besser den Vermieter dazu veranlassen. Andernfalls könnte der Mieter auf den Reparaturkosten sitzen bleiben und trägt auch das Insolvenzrisiko des Handwerkers sowie das Gewährleistungsrisiko.
Interessant war noch, dass einige Vermieter in Reparaturfällen absichtlich fingierte Handwerkerrechnungen vorlegen, deren Rechnungsbetrag knapp unterhalb der Kleinreparaturengrenze liegt, obwohl der wirkliche Reparaturaufwand ein Vielfaches davon beträgt.
Ganz neu:
Es gibt eine Art Auskunftspflichtgesetz für Bundesbehörden. Jeder Bürger kann von diesen Behörden auch ohne ein besonderes rechtliches Interesse Auskunft verlangen. Das Amtsgeheimnis steht insoweit grundsätzlich zurück. Der Bürger muß für die ersuchte Information je nach Aufwand jedoch eine Gebühr von im Einzelfall 0 bis 500 € zahlen.
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