Heute habe ich also meine erste Referendarsklausur geschrieben. Das schlimmste Problem war die Zeitknappheit. Es galt in Windeseile ein Urteil zu schreiben und das bei 9 Seiten Sachverhalt im Fließtext.
Im Folgenden habe ich die Probleme mal nach Problemthemen sortiert.
Materiell
Es ging um Werkvertrags- und Sachenrecht. Mal war der Werklohn pauschal nach § 631 BGB vereinbart (streitig). Mal bestand nur ein Anspruch nach § 632 BGB. Beim ersten Fall gab es eine Abnahme, beim zweiten fehlte sie. Außerdem gab es eine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz und hilfsweise aus Minderung wegen eines mangelhaft ausgeführten Werkes. Mangels Nachfristsetzung kam es auf das Vorliegen eines Mangels nicht mehr an.
Es war auch zu prüfen, ob ein Besteller von einem Mitarbeiter seines Werkunternehmers eine Bohrmaschine des Werkunternehmers gutgläubig erwerben kann, welche dem Mitabeiter zur Nutzung während der Arbeitszeit und auch zur privaten Nutzung überlassen ist. Es galt also 855 BGB (Besitzdiener) von §868 BGB (besitzender Besitzmittler) abzugrenzen. Nur im ersten Fall war ein Abhanden kommen nach §935 I BGB gegeben. Ich habe mich für den zweiten Fall also ein Aufschwingen zum Eigenbesitzer nach § 871 BGB und gegen einen guten Glauben nach § 932 II BGB entschieden, weil der Besteller die Maschine (Wert 650 €) für nur 250 € in bar bekam und der Mitarbeiter sie aus dem Firmenauto seines Chefs holte. Da war es auch egal, dass der Mitarbeiter warheitswidrig behauptete, die Maschine gehöre ihm.
Aktivlegitimation?
Es gab eine Forderungsabtretung auf Seiten des Klägers nach Klageerhebung aber vor Zustellung der Klage. Ich habe § 265 i.V.m. § 167 ZPO angewandt, weil eine Forderungsabtretung per se nur nach Rechtshängigkeit prozessual unschädlich ist.
Klageänderung
Es gab auch eine Klageänderung nach §263 ZPO aufgrund der Abtretung. Da habe ich mich aber in die Nesseln gesetzt und Sachdienlichkeit angenommen, obwohl wohl das Alheilmittel der ZPO, § 295, geholfen hätte und so eine Zustimmung des Beklagten ersetzt. Vielleicht hätte man auch §138 III ZPO analog anwenden können.
Verspätung?
Prozessual war auch noch §296 I und II ZPO zu prüfen, weil der Beklagte die Verteidigungsabsicht erst nach der Notfrist von §276 ZPO anzeigte dies aber noch vor der weiteren 3 Wochenfrist für die Klagebegründung. Ich habe eine absolute Verzögerung und ein Verschulden der Verspätung abgelehnt.
Home sweet home ;o)
Das schöne an der Klausur war, dass sie wohl aus Sachsen stammte und am LG Dresden im Jahre 2004 spielte. Man hatte anstelle des dort Vorsitzenden Richters der 3. Zivilkammer Dr. Adler zu entscheiden. Mein AG-Leiter hielt diese Klausur für leicht. Aber so gut wie alle meine Kollegen fanden sie eher schwer. Inhaltlich war es wohl machbar aber zeitlich war es sehr knapp - und so schließt sich der Kreis. [Aua, Aua meine arme Hand; Wo zum Teufel war nur meine Sekretärin? ;o) ]
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