Zurück zur heißgeliebten Mietminderung.
In diesem Zusammenhang:
..die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn der Mieter (Wohnraummiete) bei Vertragsschluß den Mangel kannte, die Rechte aus §§ 536, 536a sich nicht vorbehalten hat, weil der Vermieter zugesagt hat, den Mangel zu beheben (dem später nicht nachkommt, so dass eine Mietminderung stattfindet) -> Ausschluss der Rechte aus §§ 536, 536 a ?. -> Gilt § 536 IV oder § 536 b ? -- Zumindest auf Palandt und Erman ist Verlass: Minderung, SchE,.... in solchem Falle nicht ausgeschlossen.
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