Ich erlaube mir mal ein kleines abgewandeltes Prüfungsschema des 263 StGB zu posten, welches ich auf Grundlage der Hemmer-Karten weiterentwickelt habe. Anlass war der immer rätselhafte subjektive Tatbestand dieser Vorschrift. Da tauchte ein objektives Tatbestandsmerkmal auf und alles schießt über. Damit ihr aber künftig nicht überschusselt hier das Schema:
1. objektiver Tb
a) Täuschung
b) Irrtum
c) Verfügung
d) Schaden
e) Kausalität zwischen den Teilen (jeweils an geeigneter Stelle zu prüfen)
2. Subjektiver Tb
a) Vorsatz (bzgl. 1.)
b) Absicht sich (oder einen Dritten) stoffgleich und rechtswidrig zu bereichern.
aa) (Dritt-)Bereicherungsabsicht
bb) Stoffgleichheit (+ einfacher Vorsatz genügt)
cc) Rechtswidrigkeit (+ einfacher Vorsatz genügt)
Die verwirrende Bezeichnung der objektiven Tb-Merkmale bei der Rechtswidrigkeit erweisen sich als irrig, da diese eben überschießend sind zur Vollendung des § 263 eben nicht vorliegen müssen, sondern lediglich angestrebt werden müssen. Letztlich sind auch die Bereicherung und die Stoffgleichheit "objektive Elemente". Teilweise wird die Stoffgleichheit in den objektiven Tb geschoben, sie ist aber ein Bindeglied zwischen dem Schaden (obj.) und der Bereicherung (subj.), muss also im Zeitpunkt der Täuschung (!) nicht vorliegen, aber angetrebt werden. Ein Irrtum hierrüber führt demnach zu einem "Tb-Irrtum" und damit entfällt der Vorsatz, genauso wie bei der Rechtswidrigkeit oder der Bereicherung!
So ich hoffe die Wahrheit schockt Euch nicht alzu sehr.
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