Das hat man also vom Blindzitieren - unnötige Arbeit: Beulke erkennt zwar zu recht, dass die von Knapp in seiner Arbeit Der Verteidiger - ein Organ der Rechtspflege? aus dem Jahr 1974 auf Seite 36 zitierte Entscheidung des EGH (Ehrengerichtshofs) aus dem Jahr 1893 nicht das erste Mal war, dass vom Rechtsanwalt als einem "Organ der Rechtspflege" die Rede war, weil bereits 1892 diese Worte gebraucht wurden; gleichwohl behält letzten Endes doch Knapp recht - wenn man von seinem Schreibfehler absieht: die zitierte Entscheidung stammt aus dem Jahr 1883, aber das fehlerhafte Datum, so G. Wolf in JuS 91, 976, wurde "in der Folgezeit (von) alle(n) genannten Autoren getreulich übernommen" und war so erst kausal für Beulkes letzlich unnötige Klärungsbemühungen.
Sonntag, Juli 02, 2006
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