Heute habe ich meine erste Anklageschrift wegen einer fahrlässigen Tötung abgegeben. Das habe ich geradeso rechtzeitig geschaft.
Die Akte bestand aus etwa 150 Seiten Tragödie: Polizeiberichte, Fotos eine Zeugenvernehmung, ein Obduktionsprotokoll und ein Gutachten über den Unfallhergang und seine Vermeidbarkeit.
Der Angeschuldigte war mit 90 bis 95 km/h unterwegs wo man nur 70 km/h fahren durfte. Es war dunkel und die Unfallstelle nicht ausgeleuchtet. Das Opfer, ein in Trennung lebender 40 jähriger Vater, trug dunkle Kleidung und verstarb nach etwa 20 Minuten noch an der Unfallstelle.
Das Härteste war der Obduktionsbericht und die Fotos vom Unfallopfer in den einzelnen Obduktionsschritten. Die haben den armen Mann wirklich ausgenommen wie eine Weihnachtsgans und alle Organe gewogen. Zum Schluß liegt nur nach das Skelelett mit Haut und Gewebefetzen in einer triefenden Blutlache. Drumherum das Muskelgewebe. *wäh* Und es gibt Leute die schauen sich so etwas freiwillig an...
Der Tod trat ein, weil mehrere Hals und Rückenwirbel gebrochen waren und die Hauptschlagader gerissen war, so dass das arme alkoholisierte (0,77 bis 1,1 Promille) Opfer verblutete.
Der Fahrer hatte keinen Alkohol im Blut. Wäre er auch nur mit der zuläsigen Höchstgeschwindigkeit gefahren so hätte das Opfer noch rechtzeitig die Straße überquert und wäre unverletzt geblieben.
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5 Kommentare:
hihi! der silkarin hat's verpeilt! (passiert auch dem kaiser mal)
schutzzweck der geschwindigkeitsbegrenzungsnormen ist NICHT, dass jemand später zu einem bestimmten ort kommt, sondern, dass er im falle eines unfalls noch reagieren kann und die schäden nicht so groß sind.
schreibt: eine userin aus dd
Schutzzweck einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist es schon, dass an diesem Ort kein Unfall durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt. So war es bei dem Unfall in der Nähe von Darmstadt. Der Unfallfahrer hatte diesen Ort nicht wie in den Beispielsfällen von Prof. Amelung früher erreicht, weil er etwa in München 150 km/h statt nur 50 km/h gefahren war, sondern weil er an der Unfallstelle mindestens 20 km/h zu schnell fuhr. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Unfallort, hätte der Passant die Straße noch rechtzeitig überqueert. Im Übrigen
hat der Unfallfahrer das Sichtfahrgebot
mißachtet. Er fuhr im Dunkeln zu schnell als dass er im von ihm einsehbaren Bereich noch hätte anhalten
können. Auch deswegen hatte er den Passanten nicht mehr rechtzeitig gesehen.
Viel Erfolg im Strafrechtsexamen, userin. ;o)
hihi! der mensch raffts einfach nich: es geht bei geschwindigkeitsbegrenzungen NICHT darum, an irgendeinem ort später anzukommen. und es geht NICHT darum, ob das unfallopfer die straße noch rechtzeitig überquert hätte! wie dumm ist denn dieses argument? überleg mal: was wäre denn, wenn der fahrer zwar ordnungsgemäß langsam, aber früher losgefahren wäre? dann hätte das opfer ebenfalls nicht mehr rechtzeitig die straße überqueren können, ABER der fahrer hätte noch normal reagieren und KURZ BREMSEN können! je schneller die fahrt, desto länger der bremsweg, silly, desto größer die schäden und desto schlechter die reaktion! der vermeidung solcher folgen dient die geschwindigkeitsbegrenzung.
insofern wünsche ich mir auch viel erfolg im strafrechtsexamen und hoffe für dich, dass du es schon (irgendwie) hinter dich gebracht hast. kuss.
Deine Hoffnungen haben sich schon erfüllt - aber das weißt Du ja, da Du meinen Artikel über die Blutakte aufmerksam gelesen zu haben scheinst. Aber auf das zweite darf ich mich noch freuen.
Selbstverständlich soll die Geschwindigkeitsbegrenzung vor aus der Geschwindigkeit resultierenden Schäden schützen und Reaktionsmöglichkeiten erhalten. Noch viel mehr soll sie aber auch Unfälle komplett verhindern. Das gilt eben nicht nur aus Sicht des "Rasers" sondern erst recht aus der Sicht des Opfers. Es soll die Chance haben sich vor herannahenden Gefahren auch durch eigenes Reagieren retten zu können. Das gilt auch für die Disposition, die beim Überqueren einer kurvenreichen Straße hinter einer ebensolchen Kurve von einem Fußgänger getroffen wird. Ein Auto, dass er bei Beginn seiner Überquerung nicht sehen kann, kann ihn auch nicht überfahren. Und ein Auto das bei Eintritt in seinen Sichtbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von z.B. 30 km/h einhält wird ihn vor dem Überqueren der Straße auch nicht mehr erfassen können. Selbstverständlich darf der Fußgänger grundsätzlich damit rechnen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer auch an die StVO halten.
Gruß. ;o)
Naja, wie man an den hiesigen Kommentaren ersehen kann, garantiert auch ein erstes juristisches Staatsexamen keine Garantie für uneingeschränktes richtiges Wissen. Ich möchte nur auf das Stichwort "Äquivalenztheorie" verweisen!
Außerdem kann es bei einer Obduktion auch kein Blutbad mehr geben. Daher...
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